Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Bestandteil der Ausbildung
- Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
§ 2 Schriftlicher Ausbildungsvertrag
- Die Fahrausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags.
§ 3 Rechte und Pflichten der Fahrschule
- Die Fahrschule ist verpflichtet, den Fahrschüler sorgfältig auszubilden und auf die theoretische und praktische Prüfung vorzubereiten.
- Der Unterricht wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erteilt.
§ 4 Rechte und Pflichten des Fahrschülers
- Der Fahrschüler ist verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und sich auf die Prüfung vorzubereiten.
- Der Fahrschüler hat die Ausbildungsgebühren rechtzeitig zu zahlen.
§ 5 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
- Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt oder die Ausbildung aus sonstigen Gründen nicht fortgesetzt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Leistungen.
§ 6 Entgeltentrichtung bei Aussetzung der Ausbildung
- Wird die Ausbildung unterbrochen, hat der Fahrschüler das Recht, sie zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen.
§ 7 Kündigung des Vertrages
- Der Ausbildungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.
§ 8 Ausfallentschädigung
- Für nicht rechtzeitig abgesagte Fahrstunden kann die Fahrschule eine Ausfallentschädigung verlangen.
§ 9 Einhaltung vereinbarter Termine
- Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben darauf zu achten, dass vereinbarte Termine eingehalten werden.
§ 10 Behandlung von Ausbildungsfahrzeugen
- Der Fahrschüler ist verpflichtet, das Ausbildungsfahrzeug pfleglich zu behandeln.
§ 11 Ausschluss von der Ausbildung
- Der Fahrschüler kann von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder alkoholisiert erscheint.
§ 12 Gerichtsstand
- Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag gilt der Gerichtsstand am Sitz der Fahrschule.
§ 13 Schlussbestimmung
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine angemessene Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.