Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Bestandteil der Ausbildung
  1. Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
§ 2 Schriftlicher Ausbildungsvertrag
  1. Die Fahrausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags.
§ 3 Rechte und Pflichten der Fahrschule
  1. Die Fahrschule ist verpflichtet, den Fahrschüler sorgfältig auszubilden und auf die theoretische und praktische Prüfung vorzubereiten.
  2. Der Unterricht wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erteilt.
§ 4 Rechte und Pflichten des Fahrschülers
  1. Der Fahrschüler ist verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und sich auf die Prüfung vorzubereiten.
  2. Der Fahrschüler hat die Ausbildungsgebühren rechtzeitig zu zahlen.
§ 5 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
  1. Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt oder die Ausbildung aus sonstigen Gründen nicht fortgesetzt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Leistungen.
§ 6 Entgeltentrichtung bei Aussetzung der Ausbildung
  1. Wird die Ausbildung unterbrochen, hat der Fahrschüler das Recht, sie zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen.
§ 7 Kündigung des Vertrages
  1. Der Ausbildungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.
§ 8 Ausfallentschädigung
  1. Für nicht rechtzeitig abgesagte Fahrstunden kann die Fahrschule eine Ausfallentschädigung verlangen.
§ 9 Einhaltung vereinbarter Termine
  1. Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben darauf zu achten, dass vereinbarte Termine eingehalten werden.
§ 10 Behandlung von Ausbildungsfahrzeugen
  1. Der Fahrschüler ist verpflichtet, das Ausbildungsfahrzeug pfleglich zu behandeln.
§ 11 Ausschluss von der Ausbildung
  1. Der Fahrschüler kann von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder alkoholisiert erscheint.
§ 12 Gerichtsstand
  1. Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag gilt der Gerichtsstand am Sitz der Fahrschule.
§ 13 Schlussbestimmung
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine angemessene Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.